- Steuerertragshoheit
- Steuerertragskompetenz; Teil der ⇡ Steuerhoheit.- 1. Begriff: Recht auf das ⇡ Steueraufkommen. Die St. ist geteilt. Verteilung des Steueraufkommens auf Bund, Länder und Gemeinden festgelegt in Art. 106 GG.- 2. Ausprägungen: a) Originäre Steuereinnahmen: (1) Des Bundes: ⇡ Finanzmonopol, ⇡ Zölle, ⇡ Verbrauchsteuern (mit Ausnahmen), ⇡ Versicherungsteuer, Abgaben im Rahmen der EU (Abschöpfungen); (2) der Länder: ⇡ Vermögensteuer (gegenwärtig nicht mehr erhoben), ⇡ Erbschaftsteuer, ⇡ Kraftfahrzeugsteuer, ⇡ Verkehrsteuern (mit Ausnahmen), ⇡ Biersteuer, ⇡ Spielbankabgabe; (3) der Gemeinden und Gemeindeverbände: ⇡ Grundsteuer, örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer (z.B. Getränkesteuer, Hundesteuer), ⇡ Gewerbesteuer, an der jedoch Bund und Länder durch eine Umlage (Gewerbesteuerumlage) beteiligt werden.- b) ⇡ Gemeinschaftsteuern, an denen Bund und Länder unterschiedlich hoch beteiligt sind (⇡ Einkommensteuer, ⇡ Körperschaftsteuer und ⇡ Umsatzsteuer).- 3. Aufbau: Verteilung des ⇡ Steueraufkommens nach einem Mischsystem: a) Trennsystem: Die einzelnen Steuern fließen entweder ausschließlich dem Bund (⇡ Bundessteuern), den Ländern (⇡ Landessteuern) oder den Gemeinden (⇡ Gemeindesteuern) oder in Form der ⇡ Gemeinschaftsteuern dem Bund und den Ländern gemeinsam zu.- b) Verbundsystem: Die Gemeinden werden am Länderanteil der Gemeinschaftsteuern und der Bund und die Länder an den ⇡ Realsteuern beteiligt.
Lexikon der Economics. 2013.