Steuerertragshoheit

Steuerertragshoheit
Steuerertragskompetenz; Teil der  Steuerhoheit.
- 1. Begriff: Recht auf das  Steueraufkommen. Die St. ist geteilt. Verteilung des Steueraufkommens auf Bund, Länder und Gemeinden festgelegt in Art. 106 GG.
- 2. Ausprägungen: a) Originäre Steuereinnahmen: (1) Des Bundes:  Finanzmonopol,  Zölle,  Verbrauchsteuern (mit Ausnahmen),  Versicherungsteuer, Abgaben im Rahmen der EU (Abschöpfungen); (2) der Länder:  Vermögensteuer (gegenwärtig nicht mehr erhoben),  Erbschaftsteuer,  Kraftfahrzeugsteuer,  Verkehrsteuern (mit Ausnahmen),  Biersteuer,  Spielbankabgabe; (3) der Gemeinden und Gemeindeverbände:  Grundsteuer, örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer (z.B. Getränkesteuer, Hundesteuer),  Gewerbesteuer, an der jedoch Bund und Länder durch eine Umlage (Gewerbesteuerumlage) beteiligt werden.
- b) Gemeinschaftsteuern,  an denen Bund und Länder unterschiedlich hoch beteiligt sind ( Einkommensteuer,  Körperschaftsteuer und  Umsatzsteuer).
- 3. Aufbau: Verteilung des  Steueraufkommens nach einem Mischsystem: a) Trennsystem: Die einzelnen Steuern fließen entweder ausschließlich dem Bund ( Bundessteuern), den Ländern ( Landessteuern) oder den Gemeinden ( Gemeindesteuern) oder in Form der  Gemeinschaftsteuern dem Bund und den Ländern gemeinsam zu.
- b) Verbundsystem: Die Gemeinden werden am Länderanteil der Gemeinschaftsteuern und der Bund und die Länder an den  Realsteuern beteiligt.

Lexikon der Economics. 2013.

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